Sittenwidrigkeit wird definiert als ein Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller „billig und gerecht Denkenden“. Es muss sowohl objektiv als auch subjektiv vorliegen. Der Vertragsschließende muss also die Sittenwidrigkeit kennen; dies wird aber grundsätzlich vermutet und eine Unkenntnis müsste bewiesen werden.
Insbesondere ist ein wucherisches Rechtsgeschäft nichtig.