Erbrecht – Grundlagen

(Letzte Aktualisierung: 21.02.2022)

Das Erbrecht hat für viele Menschen eine große Bedeutung. Sie wollen bestimmen, was mit den Früchten ihrer Arbeit und ihres Lebens nach ihrem Tode geschieht. Auch wollen sie für ihre Nachkommen sorgen und diesen materielle Vorteile hinterlassen. Dabei handelt es sich um ein ganz grundlegendes menschliches Bedürfnis.

Darum ist es wichtig, zu Lebzeiten für den Erbfall vorzusorgen und alles so zu regeln, wie man es sich vorstellt.

Inhalt

Das Erbrecht im Gesetz

Das Erbrecht ist, wie viele bedeutende Teile des Zivilrechts, nicht in einem eigenen Gesetz, sondern im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Das fünfte Buch des BGB mit den Paragraphen 1922 bis 2385 beschäftigt sich in ungewöhnlicher Breite mit allen Aspekten des materiellen Erbrechts:

  • Abschnitt 1 (§§ 1922 bis 1941) – Erbfolge
  • Abschnitt 2 (§§ 1942 bis 2063) – Rechtliche Stellung des Erben
  • Abschnitt 3 (§§ 2064 bis 2273) – Testament
  • Abschnitt 4 (§§ 2274 bis 2302) – Erbvertrag
  • Abschnitt 5 (§§ 2303 bis 2338) – Pflichtteil
  • Abschnitt 6 (§§ 2339 bis 2345) – Erbunwürdigkeit
  • Abschnitt 7 (§§ 2346 bis 2352) – Erbverzicht
  • Abschnitt 8 (§§ 2353 bis 2370) – Erbschein
  • Abschnitt 9 (§§ 2371 bis 2385) – Erbschaftskauf

Daneben gibt es noch einzelne Vorschriften in anderen Regelungskomplexen, die ebenfalls ins Erbrecht ausstrahlen, bspw. § 1371, der den Zugewinn unter Ehegatten im Todesfall behandelt.

In prozessualer Hinsicht gibt das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) das Verfahrensrecht gewisser erbrechtlicher Auseinandersetzungen, einschließlich Spezialregelungen über die Testamentseröffnung und das Erbscheinsverfahren, vor (§§ 345 bis 373).

Was ist die Erbenstellung?

Der Erbe tritt in alle Rechtspositionen, Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Er erbt also Vermögen, Schulden und Verbindlichkeiten – entweder komplett oder zu einem gewissen Bruchteil. Das Gesetz bezeichnet dies als „Gesamtrechtsnachfolge“ (§ 1922 BGB)

Dagegen ist man als Pflichtteilsbezieher oder Vermächtnisnehmer kein Rechtsnachfolger, sondern hat lediglich einen Anspruch auf Geld oder eine Sache, ansonsten aber nichts mit dem Nachlass zu tun.

Was muss ich in steuerlicher Hinsicht beachten?

Sie wollen mit Sicherheit, dass möglichst viel von Ihrem Vermögen den Erben zugute kommt und möglichst wenig dem Staat. Dies ist aber bei der Gestaltung des Testaments oder anderer Verfügungen genau zu prüfen. Populäre Gestaltungsmöglichkeiten wie das „Berliner Testament“ sind häufig sehr ungünstig.

Ihr Anwalt wird Sie daher eingehend beraten, damit Sie hier keinen Fehler machen. Idealerweise vereinbaren Sie mit dem Rechtsanwalt auch gleich noch, dass er Sie über spätere Änderungen der Steuerrechtslage informiert.

Was ist Erbunwürdigkeit?

Erbunwürdigkeit bedeutet, dass man – obwohl man an sich Erbe ist – als Erbe ausscheidet, weil man eine schwere Verfehlung gegen den Erblasser begangen hat und dadurch der Erblasser den Erbunwürdigen nicht mehr enterben konnte. Erbunwürdig ist gemäß § 2339 BGB, wer

1. den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht oder in einen Zustand versetzt hat, infolge dessen der Erblasser bis zu seinem Tode unfähig war, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,

2. den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,

3. den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,

4. sich in Ansehung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen einer Straftat nach den §§ 267, 271 bis 274 des Strafgesetzbuchs schuldig gemacht hat.

Wie wird die Erbunwürdigkeit festgestellt?

Um die Erbunwürdigkeit feststellen zu lassen, muss ein anderer, der vom Wegfall des Erbunwürdigen profitieren würden (§ 2341 BGB), dessen Erbschaftserwerb anfechten (§ 2340 Abs. 1), indem er entsprechend Klage erhebt (§ 2342 Abs. 1).

Wer erbt anstelle einer für erbunwürdig erklärten Person?

Der Erbunwürdige wird hinsichtlich der Erbschaft so behandelt als wäre er tot (§ 2344 Abs. 2 BGB). Wenn er Nachkommen hat, erben diese also an seiner Stelle.

Bsp.: Die Geschwister A, B und C beerben ihre Mutter M. Jeder erbt also zu einem Drittel. Wird A für erbunwürdig erklärt, treten an seine Stelle seine Kinder X und Y, die nun zu jeweils einem Sechstel erben; für B und C ändert sich nichts. Hat A aber keine Kinder, so bleiben nur noch B und C als Erben übrig, von denen nun jeder die Hälfte bekommt.

Wer bestimmt, was mit den Sachen des Erblasser passiert?

Aufgrund der gesetzlich angeordneten Gesamtrechtsnachfolge rücken die Erben in die Position des Erblassers ein. Sie entscheiden also (ein Alleinerbe alleine, mehrere Erben gemeinsam) auch über Verkäufe von Gegenständen, die Vermietung von Wohnungen, die Bezahlung von Schulden usw.

Was soll denn „Erblasser“ bedeuten?

Der Begriff Erblasser hat nichts mit „blass werden“ zu tun – so makaber sind nicht einmal Juristen. Der Erblasser ist nicht der „Er-blasser“, sondern der „Erb-lasser“, also die Person, die ein Erbe hinterlässt.

Was bedeutet Testierfreiheit?

Die Testierfreiheit ist das Recht eines jeden, beliebig über sein Vermögen zu testieren. Er kann also ein Testament mit beliebigem Inhalt errichten oder dies sein lassen. Zudem kann er Testamente grundsätzlich jederzeit ohne besondere Begründung ändern oder vernichten.

Die gesetzliche Erbfolge ist nur subsidiär, sie tritt also nur ein, soweit der Erblasser nicht selbst verfügt hat. Beschränkt wird die Testierfreiheit durch gesetzliche Formerfordernisse und durch Pflichtteilsrechte.

Hafte ich als Erbe für alle Schulden des Erblassers?

Ja, und zwar grundsätzlich unbegrenzt und mit dem gesamten Privatvermögen. (§ 1967 Abs. 1 BGB)

Haben Sie den Verdacht, dass die Erbschaft überschuldet ist (also mehr Nachlassverbindlichkeiten als Vermögen vorhanden sind), sollten Sie sofort einen Anwalt kontaktieren, der Sie über Ihre Möglichkeit aufklärt.

Was ist das Anfallprinzip?

Als Anfall bezeichnet § 1942 Abs. 1 BGB den Übergang der Erbschaft auf den Erben. Der Anfall geschieht dabei kraft Gesetzes, das Erbe muss also nicht angenommen werden oder der Anfall durch irgendeine Erklärung herbeigeführt werden.

Im Moment des Anfalls (also mit dem Tod des Erblassers) steht allerdings der Erbe normalerweise noch gar nicht fest. Es ist schon nicht klar, ob ein Testament besteht, ob ein solches gültig ist, ob die Erben ausschlagen etc. Trotzdem wirkt die spätere rechtskräftige Feststellung des Erben auf den Erbfall zurück, der Anfall geschieht also immer sofort. Das Eigentum am Vermögen des Erblassers geht also sofort von diesem auf den Erben über, eine Schwebelage entsteht so nicht.

Was hat der Zugewinnausgleich mit dem Erbe zu tun?

Haben die Ehegatten in Zugewinngemeinschaft gelebt, so bekommt der überlebende Ehegatte als gesetzlicher Erbe den Zugewinnausgleich in Form eines zusätzlichen Viertels Erbquote (§ 1371 Abs. 1 BGB). Soweit der Ehegatte also nur zu einem Viertel erbt, erhält er so die Hälfte des Erbes, anstelle der Hälfte drei Viertel.

Alternativ dazu kann er auch die Erbschaft ausschlagen und dann immer noch – ausnahmsweise – den Pflichtteil beanspruchen (§ 1371 Abs. 3 Satz 1). Zusätzlich wird dann der „ganz normale“ Zugewinnausgleich durchgeführt.

Als Anwalt (oder als der Ehegatte selbst) muss man hier also genau rechnen und daneben auch die steuerlichen Aspekte berücksichtigen.

Kann ein Erbe auch gutgläubig erwerben?

Nein, das Vermögen des Erblassers geht von Gesetzes wegen über. Es gibt also im Gegensatz zum rechtsgeschäftlichen Erwerb kein Vertrauen, das geschützt werden müsste. Hat der Erblasser jedoch zuvor etwas gutgäubig erworben und wurde es so Teil seines Vermögens, so wird diese Eigentumsposition selbstverständlich vererbt.

Wie werden höchstpersönliche Rechte vererbt?

Als höchstpersönliche Rechte bezeichnet man solche, die an die Person des Erlassers selbst gekoppelt sind, also von den Erben nicht direkt wahrgenommen werden können. Hierfür muss man zwischen verschiedenen höchstpersönlichen Rechten unterscheiden:

  • Das Namensrecht (§ 12 BGB) erlischt mit dem Tod.
  • Das Urheberrecht läuft nach dem Tod des Erblassers weiter, und zwar noch ganze 70 Jahre.
  • Das Recht am eigenen Bild endet erst zehn Jahre nach dem Tod, § 22 Satz 3 des Kunsturhebergesetzes.
  • Das vermögensrechtliche postmortale Persönlichkeitsrecht läuft analog § 22 Satz 3 KUG zehn Jahre weiter.
  • Das ideelle postmortale Persönlichkeitsrecht läuft ebenfalls zehn Jahre weiter, es ist jedoch auf Unterlassungsansprüche beschränkt, Schadenersatz kann nicht mehr verlangt werden.

Vom Weiterbestehen der Rechte ist die Frage zu unterscheiden, wer die Rechte ausüben darf. Dies kann der Erblasser durch Verfügung regeln. Ansonsten sind für immaterielle Rechte grundsätzlich die Angehörigen, für materielle die Erben zuständig.

Was ist ein Vermächtnis?

Beim Vermächtnis (§§ 2147 ff., definiert in § 1939) wird jemandem ein bestimmter Vermögensteil zugewendet, ohne dass er jedoch Erbe wird.

Wird der Vermächtnisnehmer automatisch Eigentümer des zugedachten Gegenstands?

Nein, § 1922 BGB gilt nur für den Erben. Der Vermächtnisnehmer erwirbt lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Beschwerten (§ 2174).

Wonach bestimmen sich die Rechte und Pflichten von Vermächtnisnehmer und Beschwertem?

Das Vermächtnis ist ein gesetzliches Schuldverhältnis, für das die allgemeinen schuldrechtlichen Regeln gelten. Allerdings gibt es in den §§ 2169 bis 2189 einige Sondervorschriften.

Welche unterschiedlichen Arten des Vermächtnisses gibt es?

Man unterscheidet:
Stückvermächtnis (Normalfall des § 1939, nicht ausdrücklich geregelt) – ein bestimmter Gegenstand wird zugewandt
Wahlvermächtnis (§ 2154) – der Vermächtnisnehmer kann wählen, welchen von mehreren Gegenständen er haben will
Gattungsvermächtnis (§ 2155) – es wird eine nur der Art nach bestimmte Gattung vermacht (z.B. „ein Kleinwagen“)
Zweckvermächtnis (§ 2156) – es wird ein Zweck festgelegt, wobei die Leistung zur Erreichung dieses Zwecks vom Beschwerten ausgewählt wird
Verschaffungsvermächtnis (§ 2170) – ein Gegenstand, der nicht zur Erbschaft gehört, soll erst noch vom Beschwerten beschafft werden
Forderungsvermächtnis (§ 2173) – eine Forderung (bzw. das zur Erfüllung dieser Forderung Geleistete) wird vermacht

Was ist eine Auflage?

Bei der Auflage wird dem Beschwerten auferlegt, eine bestimmte Leistung oder Handlung zu erbringen. Allerdings hat der Begünstigte keinen Anspruch auf die Leistung.

Wie wird die Auflage dann durchgesetzt?

Da der Beschwerte dann nicht Erbe wird, wenn er die Auflage nicht erbringt, kann derjenige, der vom Ausscheiden des Erben einen Vorteil hätte, darauf pochen. Bei Auflagen zugunsten der Öffentlichkeit kann auch eine zuständige Behörde dafür sorgen. (§ 2194 BGB)

Was passiert, wenn mehrere Personen bei einem Unglück sterben?

In diesem Fall wird vermutet, dass sie gleichzeitig gestorben sind (§ 11 Verschollenheitsgesetz). Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden, wenn bewiesen wird, dass einer den anderen überlebt hat.

Wird auch das postmortale Persönlichkeitsrecht vererbt?

Nein, das Persönlichkeitsrecht überlebt den Tod der Person und wirkt postmortal weiter. Es ist höchstpersönlich und unübertragbar. Daher wird es nicht Teil der Erbmasse, sondern wird hiervon unabhängig wahrgenommen. Dazu sind die nächsten Angehörigen, unabhängig von ihrer Erbenstellung, befugt.

Was passiert mit den materiellen Bestandsteilen des postmortalen Persönlichkeitsrechts?

Diese stellen reine Vermögenswerte dar und werden daher wie alle anderen Rechtspositionen vererbt.

Wonach bestimmt sich die Erbquote der Abkömmlinge?

Grundsätzlich sind hierfür die Bestimmungen der §§ 1930 und 1924 heranzuziehen:

  • § 1930 regelt, welche Erbordnung zum Zug kommt
  • § 1924 Abs. 6 ordnet zunächst eine gleiche Verteilung der Erbquoten an
  • Abs. 2 und 3 stellen das Repräsentations- und Eintrittsprinzip dar
Was besagt das Repräsentationsprinzip?

Nach dem Repräsentationsprinzip des § 1924 Abs. 2 repräsentiert der nächste Verwandte den gesamten Stamm und schließt seine Abkömmlinge von der Erbschaft aus.

Was besagt das Eintrittsprinzip?

Nach dem Eintrittsprinzip des § 1924 Abs. 3 treten die Abkömmlinge einer vorverstorbenen Person an ihrer Stelle in die Erbfolge ein.

(Letzte Aktualisierung: 21.02.2022)

Was bedeutet vorweggenommene Erbfolge?

Bei der vorweggenommenen Erbfolge wird der Erbfall (also der Tod einer Person) nicht abgewartet, sondern das Vermögen bereits zu Lebzeiten übertragen, regelmäßig als Schenkung.

Häufig werden gewisse Gegenleistungen vereinbart, bspw. ein Wohnrecht im verschenkten Haus oder die Vereinbarung einer Rentenzahlung.

Wie wird das erbschaftsteuerpflichtige Vermögen berechnet?

Erbschaftsteuerpflichtig ist nur das Nettovermögen, also der Wert aller geerbten Gegenstände, abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten. Wenn also Vermächtnisse oder auch Pflichtteilsansprüche zu erfüllen sind, schmälern diese den Wert der Erbschaft. Ähnliches gilt bspw., wenn ein Grundstück geerbt wird und dieses mit einer Hypothek oder Grundschuld belastet ist.

Vor- und Nacherbschaft

Was ist eine Nacherbschaft?

Bei der Nacherbschaft (§ 2100 BGB) erbt zunächst die eine Person („Vorerbe“), nach Eintritt einer bestimmten Bedingung die andere Person („Nacherbe“).

Was ist Ersatzerbschaft?

Bei der Ersatzerbschaft (§ 2096 BGB) wird der Ersatzerbe nur dann Erbe, wenn der eigentliche Erbe nicht Erbe wird, weil er bspw. vorverstorben ist oder die Erbschaft ausschlägt.

Wie wird die Erbschaft des Nacherben sichergestellt?

Der Vorerbe kann mit der Erbschaft nicht nach seinem Belieben verfügen, damit für den Nacherben nach Möglichkeit noch etwas übrigbleibt. Daher kann er über Grundstücke nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen, § 2113 Abs. 1 BGB. Außerdem darf er nichts aus der Erbschaft verschenken, § 2113 Abs. 2.

Zudem gibt es verschiedene Beschränkungen in den §§ 2114 bis 2135.

Was passiert, wenn der Vorerbe entgegen seinen Beschränkungen handelt?

In diesem Fall ist nur gutgläubiger Erwerb gemäß § 2113 Abs. 3 BGB möglich. Der Vorerbe haftet aus § 280 i.V.m. mit der jeweiligen Bestimmung der §§ 2113 bis 2135.

Was ist ein befreiter Vorerbe?

Der Erblasser kann den Vorerben von den gesetzlich vorgesehenen Beschränkungen ganz oder teilweise befreien, § 2136.

Erbengemeinschaft

Was ist eine Erbengemeinschaft?

Haben mehrere Personen geerbt, so werden Sie zu einer Erbengemeinschaft. Sie können also zunächst nur gemeinsam über das gesamte geerbte Vermögen verfügen. (§ 2032 BGB) Es ist also nicht so, dass ein einzelner Erbe bspw. das Auto des Erblassers verkaufen und den Erlös unter Anrechnung auf das Erbe für sich behalten kann.

Wie sehen die Stimmanteile in der Erbengemeinschaft aus?

Die Erbengemeinschaft entscheidet durch Beschluss, wobei jeder eine seinem Anteil am Erbe entsprechende Stimme hat. § 2038 Abs. 2 verweist für die Erbengemeinschaft auf die normale Gemeinschaft des BGB, wobei § 745 Abs. 1 Satz 2 eine entsprechende Stimmgewichtung vorsieht.

Beispiel: A erbt zu drei Siebteln, B zu zwei Siebteln, C und D zu jeweils einem Siebtel. A und B haben eine Mehrheit von 5/7, A und C oder D von 4/7. Soll A überstimmt werden, müssen sich B, C und D einig sein, denn nur dann haben sie zusammen eine Mehrheit von 4/7.

Was ist, wenn ein Mitglied einer Erbengemeinschaft Geld braucht?

Jeder Miterbe kann seinen Erbanteil verkaufen. (§ 2033 BGB) Er verkauft damit also nicht einzelne Gegenstände (über die er ja eh nicht verfügen kann), sondern die Erbstellung an sich. Der Käufer des Erbanteils wird dadurch Teil der Erbengemeinschaft.

Um zu verhindern, dass fremde Personen über das Erbe mitbestimmen, steht den anderen Erben ein Vorkaufsrecht am Erbanteil zu.

Was bedeutet das Vorkaufsrecht der Miterben?

Will ein Erbe seinen Anteil an der Erbengemeinschaft verkaufen, so haben die anderen Erben ein sogenanntes Vorkaufsrecht gemäß §§ 2034 und 2035 BGB. Damit können sie erreichen, dass sie selbst den Anteil bekommen und kein Fremder, der somit in der Erbengemeinschaft mitbestimmen könnte. Das Vorkaufsrecht muss innerhalb von zwei Monaten geltend gemacht werden.

Wie kann man den Miterbenanteil zu Geld machen?

Die Auflösung der Erbengemeinschaft bezeichnet man als Auseinandersetzung. (§ 2042 BGB) Dabei werden die Vermögensgegenstände der Erbschaft entsprechend den allgemeinen Gemeinschaftsvorschriften (§§ 749 bis 758) entweder in Natur geteilt oder verkauft und der Erlös verteilt.

Wann ist eine Auseinandersetzung sinnvoll?

In aller Regel sobald wie möglich. Eine Erbengemeinschaft führt häufig zu vermeidbarem innerfamiliären Streit, den man am besten vermeiden sollte. Die Pflicht zur Zusammenarbeit bei gleichzeitiger Wahrung der eigenen Interessen ist für das Verhältnis untereinander selten gut. Nach der Auseinandersetzung hat jeder seinen Vermögensanteil, den er dann nach Belieben verwenden kann.

Wer berät mich bzgl. der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft?

Hierzu sollten Sie unbedingt zu einem Anwalt gehen, der Sie über das gesamte Prozedere informiert und Hinweise für den Einzelfall gibt. Auch der Umfang und die Zusammensetzung der Erbschaft sowie die finanziellen Interessen der Miterben sind hier zu berücksichtigen.

Soll ich mein Vorkaufsrecht am Miterbenanteil ausüben?

Das ist eine sehr diffizile Entscheidung, die Sie nur nach anwaltlicher Beratung unter Berücksichtigung aller Umstände treffen sollten. Prinzipiell kann es zur Befriedung der Erbengemeinschaft führen, wenn möglichst wenige Miterben mitreden. Soll der Anteil an eine familienfremde Person verkauft werden, droht neues Konfliktpotential, das man durch den Vorkauf verhindern kann. Falls Sie aber zum Vorkauf einen Kredit aufnehmen müssen oder sonst die Gefahr besteht, sich finanziell zu übernehmen, muss die Entscheidung umso besser abgewogen werden.

Was passiert mit den Schulden bei einer Erbengemeinschaft?

Jedes Mitglied der Erbengemeinschaft haftet für die vollen Schulden des Erblassers, § 2058 BGB. Also kann sich der Gläubiger an jeden einzelnen Erben wenden und von diesem die Zahlung verlangen. Er kann sich aber auch gemäß § 2059 Abs. 2 an den Nachlass insgesamt wenden, also die Zahlung durch die gesamte Erbengemeinschaft verlangen. Fällt also bspw. ein Konto des Erblassers an die Erbengemeinschaft, hat ein Gläubiger auch darauf Zugriff.

Haften die Erben in einer Erbengemeinschaft mit ihrem Privatvermögen für Nachlassschulden?

Nein, solange die Erbengemeinschaft nicht auseinandergesetzt ist, haftet nur die Erbmasse, § 2059 Abs. 1 Satz 1 BGB. Erst nach der Teilung tritt die unbeschränkte Haftung der Erben nach ihrer Erbquote ein.

Testamentsvollstreckung

Was ist ein Testamentsvollstrecker?

Der Testamentsvollstrecker ist – wenig überraschend – dazu da, das Testament zu vollstrecken. (§ 2203 BGB) Er wird in der Regel durch den Erblasser ernannt. (§§ 2197 bis 2202 BGB)

Welche Folge hat die Einsetzung des Testamentsvollstreckers?

Gemäß §§ 2211, 2205 kann der Erbe über die Gegenstände, die der Testamentsvollstreckung unterliegen, nicht verfügen.

Wie kann sich der Testamentsvollstrecker legitimieren?

Er erhält ein Testamentsvollstreckerzeugnis (§ 2368), das einem Erbschein entspricht, also guten Glauben transportiert.

Welche Rechte hat der Testamentsvollstrecker?

Der Testamentsvollstrecker darf diejenigen Verpflichtungen für den Nachlass eingehen, die für die Verfügungen notwendig sind (§ 2206 Abs. 1 Satz 2) oder zu denen der Erblasser ihn ermächtigt hat (§ 2207).

Wofür braucht der Testamentsvollstrecker die Einwilligung des Erben (§ 2206 Abs. 2)?

Er braucht sie eigentlich gar nicht, die Einwilligung dient nur der Absicherung. Eine von §§ 2206 oder 2207 umfasste Handlung ist aus sich heraus wirksam, auch wenn der Erbe widerspricht.

Wie kann der Testamentsvollstrecker etwas für den Nachlass einklagen?

Der Nachlass ist nicht rechtsfähig, der Testamentsvollstrecker muss also im eigenen Namen klagen. Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Prozessstandschaft.

Wonach bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen Erben und Testamentsvollstrecker?

Dabei handelt es sich um ein Treuhandverhältnis ähnlich einem Auftrag, gemäß § 2218 sind dessen Vorschriften daher anwendbar.

Wie lang dauert die Testamentsvollstreckung?

Dies legt der Erblasser fest, grundsätzlich nur bis zur Umsetzung der letztwilligen Verfügungen (§ 2203). Aber auch eine dauerhafte Vollstreckung ist gemäß § 2209 denkbar; diese ist aber auf 30 Jahre begrenzt (§ 2210).

Was ist Nachlassverwaltung?

Bei der Nachlassverwaltung (§§ 1975 ff.) wird der Nachlass durch einen Beauftragten verwaltet. Ziel ist es, die Nachlassschulden zu bedienen.

Was ist Nachlasspflegschaft?

Bei der Nachlasspflegschaft wird eine Pflegschaft über den Nachlass errichtet, die dafür sorgen soll, dass der Nachlass solange sinnvoll verwaltet wird, bis der Erbe ermittelt werden kann und/oder er die Erbschaft angenommen hat (§ 1960 Abs. 1).

Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Muss man eine Erbschaft annehmen?

Nein, eine explizite Annahmeerklärung ist nicht erforderlich. Wer nicht innerhalb von sechs Wochen die Erbschaft ausschlägt, hat sie automatisch angenommen (§§ 1943, 1944 Abs. 1 BGB). Wenn Sie überlegen, eine Erbschaft nicht annehmen zu wollen, sollten Sie sich unbedingt schnellstens kompetent juristisch beraten lassen.

Wie kann ich eine Erbschaft ausschlagen?

Die Ausschlagung einer Erbschaft erfolgt grundsätzlich gegenüber dem Nachlassgericht (§ 1945 Abs. 1 BGB). Zudem gilt eine sechswöchige Frist gemäß § 1944 Abs. 1. Wenn Sie überlegen, eine Erbschaft nicht annehmen zu wollen, sollten Sie sich unbedingt schnellstens kompetent juristisch beraten lassen.

Wann beginnt die sechswöchige Frist für die Ausschlagung der Erbschaft?

Die Frist beginnt grundsätzlich, sobald man vom Anfall der Erbschaft und dem Grund der Berufung zum Erben Kenntnis hatte, § 1944 Abs. 2 Satz 1. Dabei kommt es grundsätzlich nur auf positive Kenntnis an, fahrlässige Unkenntnis („Kennenmüssen“) genügt nicht. Die Kenntnis muss sich soweit verdichtet haben, dass man sich vernünftigerweise Gedanken darüber macht, ob man die Erbschaft nun annehmen soll oder nicht. Denn die sechs Wochen sollen ja eine Überlegungsfrist sein, sie können also erst anfangen, wenn der Betroffene mit Überlegungen beginnen kann.

Hinsichtlich der Einzelheit muss man zwischen gesetzlicher und gewillkürter Erbfolge unterscheiden.

Wann beginnt die sechswöchige Frist für die Ausschlagung der Erbschaft bei gesetzlicher Erbfolge?

„Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt.“ (§ 1944 Abs. 2 Satz 1 BGB) Das bedeutet bei gesetzlicher Erbfolge, dass man vom Tod des Erblassers eingermaßen zuverlässig erfahren haben muss. Außerdem muss man sich darüber im Klaren sein, dass man mit der Person verwandt ist. Sie beginnt nicht, wenn man begründete Zweifel daran hat, tatsächlich zu erben, insbesondere also eine Enterbung durch Testament im Raum steht.

In Zweifelsfällen sollte man stets rechtzeitig ausschlagen, wenn man davon ausgeht, Schulden zu erben.

Wann beginnt die sechswöchige Frist für die Ausschlagung der Erbschaft bei gewillkürter Erbfolge?

„Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt.“ (§ 1944 Abs. 2 Satz 1 BGB) Zu diesem Grundsatz kommt bei gewillkürter Erbfolge (also durch Testament oder Erbvertrag) noch das Erfordernis des Satzes 2 hinzu, wonach die Frist erst durch Bekanntgabe des Testaments oder Erbvertrags seitens des Nachlassgerichts beginnt. Dies geschieht regelmäßig durch Eröffnung des Testaments gemäß § 2260 Abs. 2, diese wirkt aber nur gegen die Geladenen.

In Zweifelsfällen sollte man stets rechtzeitig ausschlagen, wenn man davon ausgeht, Schulden zu erben.

Welchem Nachlassgericht gegenüber muss ich die Ausschlagung erklären?

Örtlich zuständig sind sowohl das Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser zuletzt gewohnt hat (§ 343 Abs. 1 FamFG), also auch das Gericht, in dessen Bezirk der Ausschlagende wohnt (§ 344 Abs. 1 FamFG). Man kann also zum Amtsgericht vor Ort gehen und muss nicht ggf. eine längere Reise auf sich nehmen.

Wann gilt die Ausschlagung als erfolgt, wenn sie ich bei meinem Wohnortgericht statt beim Nachlassgericht des Erblassers erkläre?

Örtlich zuständig für die Ausschlagung der Erbschaft sind sowohl das Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser zuletzt gewohnt hat (§ 343 Abs. 1 FamFG), also auch das Gericht, in dessen Bezirk der Ausschlagende wohnt (§ 344 Abs. 1 FamFG). Allerdings wird in letzterem Falle die Mitteilung über die Ausschlagung an das eigentlich zuständige Nachlassgericht am letzten Wohnort des Erblassers weitergeleitet. Die Dauer dieses Weiterleitung muss sich der Erklärende aber nicht zurechnen lassen. Die Ausschlagung gilt also in dem Zeitpunkt als erfolgt, in dem sie gegenüber dem „eigenen“ Nachlassgericht erklärt wurde.

Trotzdem sollte man die sechswöchige Frist natürlich auch nicht bis zum letzten Tag ausreizen.

Wann beginnt die Ausschlagungsfrist, wenn man selbst erst durch Ausschlagung anderer Personen Erbe geworden ist?

Die Frist beginnt, sobald man von der Ausschlagung erfahren hat. Dabei sollte man nicht auf eine offizielle Mitteilung (z.B. seitens des Nachlassgerichts) warten, auch jede privat erlangte Kenntnis, z.B. durch Gespräche im Familienkreis, ist ausreichend.

Zusätzlich wird man wohl noch fordern müssen, dass dem nun berufenen Erben bewusst ist, dass er dadurch Erbe wird. Dabei ist aber auf das natürliche Bewusstsein („Wenn mein Vater das Erbe nicht annimmt, dann wird es wohl mich treffen“) und nicht etwa auf detaillierte Paragraphenkenntnis abzustellen.

In Zweifelsfällen sollte man stets rechtzeitig ausschlagen, wenn man davon ausgeht, Schulden zu erben.

Erben meine Kinder, wenn ich eine Erbschaft ausschlage?

Bei gesetzlicher Erbfolge dürfte das in aller Regel der Fall sein. Gemäß § 1953 Abs. 2 wird der Ausschlagende so behandelt, als wäre er selbst vor dem Erbfall schon gestorben. Damit treten gemäß § 1924 Abs. 3 BGB die Nachkommen des Ausschlagenden an seine Stelle, in erster Linie also die Kinder.

Daher müssen auch die Kinder möglichst sofort ausschlagen. Bei minderjährigen Kindern muss man die Ausschlagung für sie erklären.

Wie kann ich für meine minderjährigen Kinder die Erbschaft ausschlagen?

Die Ausschlagungserklärung müssen beide Erziehungsberechtigte für die Kinder erklären. Bei alleinigem Sorgerecht reicht natürlich die Erklärung dieses Elternteils aus. Die Erklärung ist in jedem Fall gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben.

Sofern das Kind nur deshalb erbt, weil ein Elternteil selbst ausgeschlagen hat, können die Eltern die Erklärung einfach in der oben beschriebenen Form abgeben. Ansonsten, wenn also das Kind aus eigenem Recht geerbt hätte, bedarf die Ausschlagung der Genehmigung durch das Familiengericht, § 1643 Abs. 2 BGB.

Kann ich die Ausschlagung für mich und meine minderjährigen Kinder gleichzeitig abgeben?

Ja, dies ist in aller Regel sogar kostengünstiger. Man sollte also zusammen mit dem anderen Elternteil (sofern dieser ebenfalls sorgeberechtigt ist) zum Nachlassgericht gehen und dort sowohl im eigenen Namen als auch (dann zusammen mit dem anderen Sorgeberechtigten) für das Kind die Ausschlagung erklären. Die meisten Nachlassgerichte werten dies dann nur als eine Erklärung und verlangen die Gebühr dementsprechend nur einmal.

Was kostet die Ausschlagung einer Erbschaft?

Es handelt sich bei der Erbausschlagung um die Beurkundung einer Erkärung, die gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben ist, Nummer 21201 Ziff. 7 des Anhangs zum GNotKG. Es fällt eine halbe Gebühr an, deren Höhe sich aus dem Wert der Erbschaft errechnet. Da man in aller Regel nur überschuldete Erbschaften ausschlägt, ist diese normalerweise nichts wert. Daher wird nur die Mindestgebühr von 30 Euro erhoben.

Die Rechnung erhält man übrigens von dem Nachlassgericht, in dem der Erblasser zuletzt gewohnt hat, § 18 Abs. 2 GNotKG.

Kann ich mich nach erfolgter Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft noch umentscheiden?

Nein, der erklärte Wille ist bindend. Er kann nicht mehr geändert werden, auch nicht innerhalb der Sechs-Wochen-Frist. Denkbar ist nur noch eine Anfechtung.

Wann kann die Annahme einer Erbschaft angefochten werden?

Hier gelten die üblichen Vorschriften über die Anfechtung von Willenserklärungen, in Betracht kommen also insbesondere Anfechtungen wegen Drohung, arglistiger Täuschung und Irrtums.

Welche Irrtümer berechtigen zu einer Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung?

Auch hier gelten gemäß § 1954 Abs. 1 die allgemeinen Anfechtungsvorschriften.

Bei einem Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1) ist die Anfechtung bspw. möglich, wenn der Erbe nicht wusste, dass sein Verhalten als Annahme gedeutet wird, obwohl er auch ausschlagen könnte. Bei ausdrücklicher Erklärung der Annahme und bewusstem Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist ist eine Anfechtung dagegen meist sehr schwer zu begründen.

Ein Eigenschaftsirrtum (§ 119 Abs. 2) liegt vor, wenn man sich über die Zusammensetzung der Erbschaft nicht im Klaren war oder nicht wusste, dass der Nachlass mit Rechten Dritter belastet war. Kein relevanter Irrtum ist aber gegeben, wenn man lediglich den Wert der einzelnen Nachlassstücke falsch eingeschätzt hat.

In welcher Frist muss die Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung erfolgen?

Im Gegensatz zur unverzüglichen Anfechtung bzw. zur einjährigen Frist des allgemeinen Rechts (§§ 121 Abs. 1 und 124 Abs. 1 BGB) gilt hierfür eine sechswöchige Frist, die mit Ende der Zwangslage (bei Drohung) bzw. Erkennen des Anfechtungsgrund (bei Täuschung und Irrtum) beginnt, § 1954 Abs. 1 und 2.

Bei Auslandsbezug (§ 1954 Abs. 3) beträgt die Frist sechs Monate.

Verzicht

Was ist der Erbverzicht?

Als Erbverzicht bezeichnet man den Verzicht auf die Erbenstellung zu Lebzeiten des Erblassers. Der Verzicht erfolgt durch notariellen Vertrag (§ 2348 BGB).

Wer den Erbverzicht erklärt hat, wird so behandelt als gäbe es ihn überhaupt nicht (§ 2346 Abs. 1 Satz 2 BGB), wird also für die Berechnung der Erbquoten komplett ignoriert.

Kann ich durch den Erbverzicht meine Kinder begünstigen?

Nein, denn der Erbverzicht erstreckt sich auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden:

§ 2349 Erstreckung auf Abkömmlinge

Verzichtet ein Abkömmling oder ein Seitenverwandter des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht, so erstreckt sich die Wirkung des Verzichts auf seine Abkömmlinge, sofern nicht ein anderes bestimmt wird.

Diese Regelung zeigt wiederum die Regelung der Erbfolge „nach Stämmen“.

Kann auch ein nur teilweiser Erbverzicht erklärt werden?

Prinzipiell schon, allerdings muss man dabei aufpassen. Verzichten kann man

  • auf eine bestimmte Erbquote (z.B. nur 25 statt 50 % Erbanteil),
  • unter einer Befristung oder Bedingung oder auch
  • durch das Einverständnis mit bestimmten Auflagen.

In diesen Fällen wird man zwar Erbe, allerdings mit einer weniger wertvollen Rechtsposition.

Nicht möglich ist dagegen der Verzicht auf bestimmte Nachlassgegenstände (z.B. auf das Auto des Erblassers), da bekanntlich einzelne Gegenstände auch nicht vererbt werden können.

Was ist ein Pflichtteilsverzicht?

Beim Pflichtteilsverzicht wird nur auf das Pflichtteilsrecht verzichtet.

Setzt der Erblasser einen anderen Erben ein und wird der Pflichtteilsberechtigte deswegen nicht Erbe, so erhält er bei einem Verzicht darauf auch keinen Pflichtteil.

Sollte der Pflichtteilsberechtigte dagegen selbst Erbe werden, ändert der Pflichtteilsverzicht nichts an seiner Erbenstellung.

Pflichtteil

Wem steht ein Pflichtteil zu?

Nur den Eltern, den Abkömmlingen und dem Ehegatten. Sie müssen allerdings jeweils an sich gesetzliche Erbe des Erblassers sein. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, § 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Was können die Erben tun, wenn sie den Pflichtteilsanspruch nicht erfüllen können?

Würde die Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs eine unbillige Härte mit sich bringen, so können die Erben eine Stundung durch das Nachlassgericht aussprechen lassen (§ 2331a BGB).

Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn dafür das selbstgenutzte Haus oder der Betrieb verkauft werden müsste.

Wer ist enterbt?

Jeder, der ausdrücklich (§ 1938 Abs. 1) oder durch Einsetzung anderer Erben seinen gesetzlichen Erbteil nicht erhält, ist enterbt.

Wird der Pflichtteilsberechtigte Erbe?

Nein, er hat lediglich einen schuldrechtlichen Geldanspruch gegen den Erben, § 2303.

Was ist ein Zusatzpflichtteil?

Einen Zusatzpflichtteil erhält gemäß § 2305, wer zwar nicht enterbt wurde, aber einen Erbteil erhält, der geringer ist als der Pflichtteil.

Was ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch gleicht die Verringerung des Pflichtteils durch Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers aus. Durch § 2325 wird sichergestellt, dass der Pflichtteilsberechtigte trotzdem einen so hoch Anspruch hat, als wäre die Schenkung nicht geschehen. Allerdings werden länger zurückliegende Schenkungen mit der Zeit immer weniger berücksichtigt (§ 2325 Abs. 3).

Erbschein

Was ist ein Erbschein?

Ein Erbschein gibt Auskunft darüber, wer Erbe einer bestimmten Person geworden ist. Im Erbschein stehen auch die entsprechenden Erbquoten. (§§ 2253, 2357 BGB)

Wer stellt den Erbschein aus?

Zuständig hierfür ist das Nachlassgericht, § 2353 BGB. Nachlassgerichte sind die Amtsgerichte, in Baden-Württemberg jedoch die Notare. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte.

Wie bekomme ich einen Erbschein?

Der Erbschein wird auf Antrag erteilt. Hierfür ist aber ein genau bezifferter Antrag notwendig, man muss also angeben, ob man nun bspw. zu einem Drittel oder zu zwei Fünfteln Erbe zu sein glaubt. Auch hier empfiehlt sich die Zuziehung eines Anwalts.

Wofür brauche ich einen Erbschein?

Ein Erbschein legitimiert den Erben als solchen. (§§ 2365 bis 2367 BGB) Er ist notwendig, um beweisen zu können, dass man in die Rechtsstellung des Erblassers eingerückt ist. Vor allem bei Immobilien- und Bankgeschäften ist er meist notwendig. Es gibt aber auch Möglichkeiten, sich durch vorsorgende Gestaltungen einen Erbschein und die damit verbundenen Kosten sparen zu können. Eine zielgerichtete anwaltliche Beratung kann sich hier auszahlen.

Was kostet ein Erbschein?

Auch hier gilt Anlage 2 zum Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG).

Diese Gebühr ist dabei unter Umständen ganz erheblich: Bei 15.000 Euro Nachlass beträgt sie nur 91 Euro, bei 500.000 Euro dagegen schon 935 Euro, bei zwei Millionen ganze 3335 Euro und bei zehn Millionen Vermögen (z.B. mehrere Immobilien) sind es schon über 11.000 Euro.

Wofür ist der Erbschein da?

Der Erbschein (§§ 2353 bis 2370) weist den Inhaber als Erben aus. Er kann damit eine Vermutung für sein Erbrecht nachweisen (§ 2365).

Wann können sich Dritte auf den Erbschein berufen?

Die Vermutungswirkung des Erbscheins führt insbesondere zur Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs von Nachlassgegenständen gemäß § 2366 BGB. Allerdings muss er wissen, dass der Gegenstand auch tatsächlich zum Nachlass gehört.

Wann hat der Dritte keinen guten Glauben?

Bösgläubig ist der Dritte nur, wenn es weiß, dass der Erbschein unrichtig ist oder vom Nachlassgericht zurückgefordert wurde.

Muss der Dritte Kenntnis vom Erbschein haben?

Nein, der Erbschein schützt das abstrakte Vertrauen in seine Richtigkeit, auch wenn dieses konkret nicht vorlag. Wusste der Erwerber nicht, dass ein entsprechender Erbschein existiert, schadet dies seiner Position nicht.

Was passiert, wenn der Erbscheinbesitzer nicht wirklicher Erbe ist?

In diesem Fall hat der wirkliche Erbe einen Herausgabeanspruch gegen den Besitzer des unrichtigen Erbscheins, § 2362 BGB. Zudem kann das Nachlassgericht den Erbschein von Amts wegen einziehen, § 2361 BGB.

Dabei ist jedoch die wahre Erblage vorab zu prüfen.

Mehr Informationen:

Click to rate this post!
[Total: 4 Average: 5]