Es bietet sich folgendes Schema an:
- Sind die AGB-Regeln überhaupt anwendbar, § 310 Abs. 4? Dies ist nicht der Fall im Erb-, Familien- und Gesellschaftsrecht sowie bei Tarifverträgen, Betriebs- und Dienstvereinbarungen.
- Handelt es sich bei der Klausel um eine AGB, § 305 Abs. 1 Satz 1? Es müssen insb. „für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen“ sein.
- Ist die Klausel gemäß § 305 Abs. 2 überhaupt in den Vertrag einbezogen worden? Dazu muss ein Hinweis auf die AGB und die Möglichkeit der Kenntnisnahme vorliegen.
- Ist die Klausel wirksam?
- § 309: Klauseln, die immer unwirksam sind.
- § 308: Klauseln, die nur bei Unangemessenheit unwirksam sind.
- § 307: Klauseln, die nach Treu und Glauben unwirksam sind, insbesondere weil sie unklar sind, dem Gesetz diametral widersprechen oder den Vertragszweck gefährden.