Formvorschriften und Fristberechnung

(Letzte Aktualisierung: 09.09.2022)

Was ist beim Zugang einer Kündigung zu beachten?

Wie überall im BGB ist die Frist nur dann eingehalten, wenn die Kündigung rechtzeitig zugeht. Es kommt also nicht auf das Absenden, sondern auf den Eingang in den Machtbereich des Empfängers (§ 130 BGB) an. Wird eine Kündigung per Post geschickt, ist die Frist also gewahrt, wenn sie bis zum dritten Werktag im Briefkasten des Adressaten liegt – wann sie abgesandt wurde, ist irrelevant, ebenso, wann der Empfänger den Brief liest.

Wie wird der dritte Werktag im Monat berechnet?

Bei der Berechnung des dritten Werktags wird der Samstag mitgerechnet – es sei denn, der Samstag ist selbst der dritte Werktag, dann verschiebt sich der Termin auf Montag (§ 193).

Wie wird eine verspätete Kündigung behandelt?

Die Kündigung muss zum dritten Werktag des Monats zugehen, dann zählt der angebrochene Monat noch voll in die Kündigungsfrist. Ab dem vierten Werktag zählt der laufende Monat überhaupt nicht mehr, die drei Monate laufen also erst mit dem nächsten Monat an. Wird die Frist nicht eingehalten, ist die Kündigung zum angegebenen Zeitpunkt nicht, wirkt aber zum richtigen Datum, also in aller Regel einen Monat später als geplant.

Muss eine Kündigung schriftlich erfolgen?

Ja, bei Wohnraummietverhältnissen muss die Kündigung stets schriftlich erfolgen, § 568 Abs. 1 BGB.

Ist eine Kündigung per Fax zulässig?

Nein.

Eine Kündigung bedarf der Schriftform und diese ist gemäß § 126 Abs. 1 BGB nur gewahrt, wenn sie eine handschriftliche Unterschrift trägt. Beim Fax kommt aber nicht das unterschriebene Original, sondern nur eine Kopie beim Empfänger an – darum der altertümliche Name „Fernkopie“. Ein Fax genügt daher nur der Textform (§ 126b), nicht der Schriftform.

Ein Fax wahrt auch nicht die Frist, wenn das Original später zugeht.

Wahrt eine Kündigung per Fax die Frist?

Nein.

Eine Kündigung bedarf der Schriftform und das Fax entspricht dieser Form nicht. Für eine fristgerechte Kündigung des Mieters oder des Vermieters muss auch die Form gewahrt sein.

Geht also zunächst eine Kündigung per Fax zu, ist diese fristgerecht, aber nicht formgerecht; das spätere Original ist dann nicht fristgerecht, aber formgerecht. Dadurch verschiebt sich also der Kündigungszeitpunkt entsprechend. (Geht dagegen das Original rechtzeitig zu, stellt sich die Frage natürlich nicht.)

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