Das BGB normiert viele Vertragstypen, die wichtigsten sind wohl der Kaufvertrag, der Werkvertrag, der Dienstvertrag und der Mietvertrag. Auch die Schenkung (die man wohl landläufig nicht als Vertrag ansehen würde), der Auftrag oder die Bürgschaft spielen eine erhebliche Rolle im täglichen Leben. Und dann gibt es noch Exoten wie die Auslobung, die Leibrente oder das Sachdarlehen.
Daneben ist aber grundsätzlich jedes Geschäft nach den Regeln des BGB abschließbar.
Ein typengemischter Vertrag ist ein solcher, der Elemente verschiedener Standard-Vertragstypen kombiniert. So ist ein Beherbergungsvertrag mit einem Hotel in der Regel ein miet-, dienst- und kaufrechtlicher Vertrag, dessen verwahrungsrechtlicher Teil eine Sonderregelung in §§ 701 bis 704 gefunden hat. Ein Bewirtungsvertrag mit einem Restaurant unterliegt hinsichtlich des Essen dem Kaufrecht, hinsichtlich des Services dem Dienstrecht; ob im Bezug auf den Tisch vielleicht auch Mietrecht anzuwenden ist, ist zumindest überlegenswert.
Dies bedeutet, dass das Recht verschiedener Vertragstypen zu kombinieren ist (Kombinationstheorie) und bei der Nichterfüllung von Vertragspflichten immer danach zu fragen ist, welches Recht auf die verletzte Pflicht anzuwenden ist. Schüttet die Kellnerin also dem Gast die heiße Suppe über den Kopf, dann hat das mit dem gekauften Essen nichts zu tun, sondern ist Teil des Dienstvertrags (siehe oben) und dessen Haftungsregelungen.
Ist ein Vertragsteil keinem normierten Vertragstyp zuzuordnen, handelt es sich insoweit um einen atypischen Vertrag.