Ja, auch in diesem – zugegebenermaßen sehr seltenen Fall – gelten die AGB-Regeln des BGB ohne größere Unterschiede.
Zunächst erfolgen die Modifikationen der Verwendung von AGB gegenüber Unternehmern. Diese spielen im Endeffekt jedoch kaum eine Rolle.
Zusätzlich kommt aber auch § 310 Abs. 3 ins Spiel, der nach seinem Wortlaut auch dann gilt, wenn der Verbraucher der AGB-Verwender ist. Die einzelnen Vorschriften haben aber unterschiedlich große Bedeutung:
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
Diese Vermutungsregel hat keine Bedeutung, da sie ja in dieser Situation bereits widerlegt wurde. Wir gehen ja vom Fall aus, dass der Verbraucher eigene AGB einführt.
2. § 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
Auch die Vorschrift ist unbedeutend, da der Verbraucher natürlich Einfluss auf die AGB genommen hat, weil er sie formuliert hat.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
Dies könnte eine gewisse Bedeutung haben, da man in der Situation zwischen Verbraucher und Unternehmer den Unternehmer für weniger schutzbedürftig hält. Damit liegt ihm gegenüber auch nicht so leicht eine unangemessene Benachteiligung vor. Der Unternehmer ist also selber schuld ist, wenn er sich vom AGB-verwendenden Verbrauchen Klauseln diktieren lässt. Ihm muss man nicht zur staatlicherseits zur Hilfe eilen und diese Klauseln für unwirksam erklären.