Hier ist zwischen Haupt- und Nebenpflichtverletzung zu unterscheiden:
Bei einer Hauptpflichtverletzung sehen sowohl § 281 Abs. 1 als auch § 323 Abs. 1 zunächst eine Fristsetzung vor, bevor die Hauptleistung abgelehnt werden kann.
Bei der Nebenpflichtverletzung dagegen stellen sowohl § 282 als auch § 324 auf die Unzumutbarkeit der weiteren Leistung war.