Zivilprozessrecht – Urteil

(Letzte Aktualisierung: 24.02.2022)

Das Urteil ist gleichsam Höhepunkt und Abschluss eines Verfahrens. In diesem entscheidet das Gericht, ob der Beklagte zur Zahlung oder sonstigen Leistung verurteilt oder die Klage abgewiesen wird.

Diesen Urteilsspruch muss das Gericht auch begründen, also darlegen, warum es vom festgestellten Sachverhalt überzeugt ist und was dies rechtlich bedeutet.

Wie werden Parteien im Rubrum angegeben?

Grundsätzlich muss die Partei so genau wie möglich bezeichnet werden, also mit

  • Name und Vorname bzw. Firmenname und Rechtsform
  • Adresse
  • ggf. gesetzlicher Vertreter mit Name und Adresse
Wie muss der Tenor verfasst sein?

Der Tenor muss zunächst präzise und vollstreckungsfähig sein. Der Gerichtsvollzieher muss allein daraus in die Lage versetzt werden, das Urteil zu vollstrecken.

Zudem muss der Tenor vollständig sein, also alle zuletzt gestellten Anträge auch tatsächlich zusprechen oder abweisen.

Muss aus dem Tenor der Grund der Abweisung hervorgehen?

Nein. Ob der Anspruch als unzulässig oder als unbegründet abgewiesen wird, ist insoweit nicht relevant. Dies steht nur in den Entscheidungsgründen.

Lediglich im Urkundenprozess ist gemäß § 597 Abs. 2 auszusprechen, dass diese Prozessart ggf. unstatthaft war.

Auch der Grund einer Zahlungsverurteilung (Schadenersatz, Schmerzensgeld) gehört nicht in den Tenor.

Wie werden die Zinsen ausgeurteilt?

Zinsen werden, wenn nicht vorher schon Verzug vorliegt, meist „ab Rechtshängigkeit“ beantragt. Im Tenor müssen die Zinsen jedoch taggenau abgegeben werden, das Gericht setzt daher den Tag nach Eintritt der Rechtshängigkeit (Zustellung der Klageschrift an den Beklagten) ein.

Welche Urteile müssen eine Kostenentscheidung enthalten?

Grundsätzlich nur solche, die die Instanz abschließen. Dazu gehören also nicht Teil- und Grundurteile (§§ 301 bzw. 304)

Was ist der Unterschied zwischen der Kostengrundentscheidung und dem Kostenfestsetzungsbeschluss?

In der Kostengrundentscheidung entscheidet das Gericht, welcher der Beteiligten die gesamten Verfahrenskosten zu welchem Anteil zu tragen hat. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspfleger legt dann fest, was zu diesen Kosten gehört, welche Kosten also notwendig waren und welche nicht.

Welche Kosten gehören zum Verfahren?

Die Kosten des Rechtsstreits sind:

  • Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen des Gerichts, z.B. für Zeugengelder)
  • außergerichtliche Kosten der Parteien (insb. Anwaltskosten sowie eigene Auslagen)
Was besagt der Grundsatz der Einheit der Kostenentscheidung?

Es muss grundsätzlich über alle angefallenen Kosten des Rechtsstreits einheitlich entschieden werden, also eine Kostenquote gebildet werden.

Insbesondere darf nicht getrennt werden in

  • Haupt- und Hilfsantrag
  • Klage und Widerklage
  • zurückgenommenen und aufrechterhaltenen Klageanspruch
  • erledigten und nicht erledigten Teil

Solche abtrennbaren Verfahrensaspekte werden lediglich bei der Berechnung der Quote berücksichtigt.

Muss eine verspätete Tatsachenbehauptung im Tatbestand erwähnt werden?

Ja, und zwar in aller Regel mit Datumsangabe. Zudem muss in der Prozessgeschichte die Fristsetzung erwähnt werden.

In den Entscheidungsgründen ist dann dort, wo es auf die Behauptung angekommen wäre, auszuführen, dass sie nicht berücksichtigt werden konnte.

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